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Informationen über COVID-19

FAQs COVID-19

12. April 2021

Aktuelle Informationen unter folgenden Links:
 
  
 
FAQs COVID-19:
 
 12.04.2021 
 
Antworten auf häufig gestellte Fragen
 
 
EINREISEBESTIMMUNGEN SPANIEN
 
 
Darf ich aus einem Land der EU, aus der Schweiz, aus Norwegen, Liechtenstein, Island oder Großbritannien nach Spanien einreisen?
 
Ja. Unabhängig von der Staatsangehörigkeit dürfen alle nach Spanien einreisen, die ihre Reise in einem der genannten Länder angetreten haben.
 
 
Darf ich nach Spanien einreisen, wenn ich von einem anderen als den genannten Ländern abreise?

Wenn Sie Staatsangehörige/r eines Drittstaates sind und aus einem anderen als den oben genannten Staaten einreisen, können Sie nur nach Spanien einreisen, wenn einer der folgenden Fälle auf Sie zutrifft:
 
•         Sie sind ansässig in der EU, in den assoziierten Schengen-Staaten (Schweiz, Norwegen,  Liechtenstein, Norwegen, Island), in Andorra, Monaco, Vatikan-Staat (Heiliger Stuhl) oder in San Marino;
•         Sie besitzen ein Langzeitvisum, das von einem EU-Staat oder einem assoziierten Schengen-Staat ausgestellt wurde;
•         Sie arbeiten in einem Gesundheitsberuf, eingeschlossen medizinische Forschung und Altenpflege, und befinden sich auf dem Weg von oder zur Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit;
•         Sie arbeiten im Bereich des Transports von Gütern, als Personal von Schiffen oder Flugzeugen und befinden sich in der Ausübung ihrer Tätigkeit;
•         Sie sind diplomatisches oder konsularisches Personal oder gehören einer internationalen, militärischen, Zivilschutz- oder humanitären Organisation an und befinden sich in der Ausübung ihrer Funktionen;
•         Sie studieren oder besuchen eine Schule und bereisen das EU- Land oder den assoziierten Schengen-Staat zu Studienzwecken und verfügen über die entsprechende Erlaubnis oder das entsprechende Visum;
•         Sie sind ein hoch qualifizierter Arbeitnehmer oder eine hoch qualifizierte Arbeitnehmerin;
•         Sie reisen aus zwingenden familiären Gründen ein, die in geeigneter Form nachgewiesen sind;

•         Sie weisen mit geeigneten Unterlagen glaubhaft das Vorliegen eines Grunds höherer Gewalt, eine Notlage oder humanitäre Gründe nach.
•         Sie sind ansässig in Australien, Japan, Neuseeland, Ruanda, Singapur, Südkorea, Thailand, Uruguay, China, Sonderverwaltungszonen Hongkong und Macao, und sie kommen direkt aus  diesen Ländern, haben kein anderes als die in dieser Aufzählung enthaltenen Länder durchreist oder haben sich in anderen als den in hier genannten Ländern nur im internationalen Transitbereich des Flughafens aufgehalten (Für Menschen, die in den Sonderverwaltungszonen Hong Kong oder Macao oder in China ansässig sind,  unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit);

 
-          Werde ich bei der Einreise nach Spanien einer Gesundheitskontrolle unterzogen?
 
Wenn Sie auf dem Luftweg oder über Wasser nach Spanien einreisen, wird bei der Einreise Ihre Körpertemperatur gemessen und Sie werden einer visuellen Gesundheitskontrolle unterzogen, um zu überprüfen, ob Krankheitssymptome von COVID-19 oder einer anderen übertragbaren Krankheit vorliegen.
 
Ebenso müssen Sie vor Ihrer Ankunft in Spanien auf dem Luftweg oder über Wasser ein Formular des Gesundheitsministeriums ausfüllen, das Sie unter www.spth.gob.es oder über die kostenlose APP SPAIN TRAVEL HEALTH-Sp TH erhalten. Sie können dieses Formular online ab 48 Stunden vor Abflug ausfüllen und erhalten dann einen QR-Code, den Sie bei Ihrer Ankunft in Spanien vorweisen müssen.
 
 
-          Muss ich einen Corona-Test (Pflicht zur Vorlage eines Coronatests – PDIA) mit negativem Ergebnis vorlegen?
 

Alle Reisenden, die aus einem Risikoland oder einem Risikogebiet über einen Hafen oder einen Flughafen nach Spanien einreisen müssen, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit und ihrem Wohnsitz ein negatives PCR-Testergebnis vorlegen.

 

Seit Mitternacht des 30.03.2021 müssen alle Reisende über 6 Jahre, die aus einem Risikogebiet in Frankreich über Land nach Spanien einreisen ebenfalls ein PDIA vorlegen.
 
PCR-TESTSTELLEN IN DEUTSCHLAND: Testzentren_de.docx
 
Derzeit gelten als Nachweis einer akuten Erkrankung mit dem SARS-CoV—Virus der PCR-Test (RT-PCR zum Nachweis von COVID-19), der TMA-Test und andere Tests auf der Grundlage gleichwertiger molekularer Techniken (z. B.RT-LAMP - Reverse Transcriptase Loop-Mediated Isothermal Amplification).
 
 
-     Wie lange im Vorhinein kann oder muss ich den Corona-Test machen?
 
Der Corona-Test darf frühestens 72 Stunden vor der Ankunft in Spanien gemacht worden sein.
 
 
-     Was gilt als Risikoland oder Risikogebiet?
 
Die Liste der Risikoländer und –gebiete wird alle 15 Tage auf der Webseite des spanischen Gesundheitsministeriums (https://www.mscbs.gob.es/) veröffentlicht, sowie auf der Webseite von Spain Travel Health - Spth (https://www.spth.gob.es). Jede Veränderung der Einstufung als Risikoland oder Risikogebiet wird immer sieben Tage nach der Veröffentlichung auf dieser Liste wirksam.
Auf jeder Liste der Risikoländer und –gebiete wird deutlich angegeben, für welchen Zeitraum sie jeweils gilt.
 
 
-     Wie bescheinige ich den durchgeführten Corona-Test bei der Ankunft in Spanien?
 
 
 
Reisende müssen eine Bescheinigung über den durchgeführten negativen Corona-Test mit sich führen. Diese muss im Original auf Papier oder in elektronischer Form vorliegen, in spanischer, deutscher, englischer oder französicher Sprache verfasst sein, und auf jeden Fall folgende Angaben enthalten: Vor- und Nachnamen des/der Reisenden, Pass- oder Personalausweisnummer, Zeitpunkt der Durchführung des Tests, Angaben über die  Identität und Kontaktadresse des Testlabors, angewandte Methodik und negatives Testergebnis. Die auf dem Gesundheitskontrollformular angegebene Pass- oder Personalausweisnummer muss dieselbe sein wie die auf der Bescheinigung über den Test.
 
Bei Kindern unter 6 Jahren wird keine Bescheinigung eines durchgeführten Corona-Tests verlangt.
 

 

 

Ich habe nach einer überstandenen Corona-Erkrankung weiterhin ein positives PCR-Ergebnis. Kann ich trotzdem nach Spanien einreisen?

 

Sie können trotz eines weiterhin positiven PCR-Ergebnisses nach überstandener Erkrankung nach Spanien einreisen, wenn Sie dafür eine ärztlich Bescheinigung haben. Dafür müssen Sie die nachfolgenden Dokumente vorlegen:

                   

- Nachweis des PCR-Tests, der bei Ankunft nicht älter als 72 Stunden sein darf.

- Ärztliche Bescheinigung, dass Sie eine Erkrankung mit SARS-CoV-2 überstanden haben, auch wenn der PCR-Test noch positiv (+) ist. Diese Bescheinigung muss in spanischer oder englischer Sprache verfasst sein und folgende Sätze enthalten:

 

DON/DÑA XXXXXXXX PUEDE VIAJAR EN AVION, AL NO SER CONTAGIOSO/A, A PESAR DE PRESENTAR UNA PCR POSITIVA DE COVID-19

“MR/MRS XXXXXXX CAN TRAVEL BY PLANE AS HE/SHE DOESN’T TRANSMIT COVID-19 IN SPITE OF HIS/HER POSITIVE PCR”

 

Da Sie ohne ein negatives Corona-Testergebnis keinen QR-Code bekommen können, müssen Sie das entsprechende Formular auf Papier ausdrucken und ausfüllen. Dafür können Sie es hier herunterladen:

 

https://www.mscbs.gob.es/profesionales/saludPublica/sanidadExterior/ControlHS.hm

 

Bei der Gesundheitskontrolle bei Ihrer Einreise müssen Sie anstelle des negativen PCR-Testergebnisses die genannten Unterlagen vorlegen.



 
 
-     Muss ich eine Gesundheitskontrolle passieren oder einen negatives Corona-Testergebnis vorlegen, wenn ich mit dem Auto oder mit dem Zug nach Spanien einreise?
 
Die Gesundheitskontrollen bei der Ankunft werden bei allen Personen durchgeführt, die Spanien auf dem Luftweg oder über Wasser erreichen, aber nicht bei Reisenden, die auf dem Landweg einreisen.
 
 
-     ¿Muss ich als Flug- oder Schiffsreisender einen Coronatest bei Ankunft in Spanien vorlegen, wenn ich Spanien nur für den Transit bzw. die Weiterreise in ein anderes Land  betrete?
 
Wer Spanien nur im Transit zur Weiterreise in ein anderes Land betritt, muss keinerlei Gesundheitskontrolle passieren und auch keinen PCR-Abstrich vorweisen. Wenn Reisende zur Weiterreise dennoch einen Kontrollpunkt passieren sollten, müssen sie mit ihrem Boardingpass für die Weiterreise belegen, dass sie sich im Transit befinden.
 
 
-     ¿Betrifft diese Forderung auch Personen, die sich als Mitglied der Besatzung eines Verkehrsmittels im Dienst befinden? 
 
Nein. Die neue Regelung betrifft nur die Passagiere, die aus einem Risikoland oder -gebiet kommen, bzw. dort ihre Reise angetreten haben und deren Reiseziel ein spanischer Hafen oder Flughafen ist, unabhängig ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Wohnortes.
 
 
-     Was geschieht, wenn ich das Formular zur Gesundheitskontrolle nicht elektronisch ausfüllen kann und daher keinen QR-Code erhalten habe?
 
Wenn ein Passagier das Formular zur Gesundheitskontrolle ausnahmsweise nicht elektronisch ausgefüllt hat, kann er es vor der Abreise (Boarding) auf Papier ausfüllen und das Papier vorzeigen. Zusätzlich muss er immer den Nachweis über den durchgeführten Corona-Test vorweisen.
 
 
EINREISEBESTIMMUNGEN DEUTSCHLAND
 
 
-          Ich werde von Spanien nach Deutschland reisen. Was ist zu beachten?
 

-          Sie müssen nach der Durchführung eines Tests auf COVID19 ein negatives Testergebnis vorlegen

 

-          Seit Mitternacht des 30.03.2021 müssen alle Reisenden, die auf dem Luftweg aus Spanien nach Deutschland einreisen oder Transit durchführen ein negatives Testergebnis – nach den unten genannten Bedingungen - vorlegen. Dieser Test darf nicht älter als 48 Stunden vor der Ankunft sein. Das Ergebnis wird von der Fluggesellschaft vor dem Einsteigen angefordert. Ausgenommen von dieser Pflicht sind nur Besatzungen von Flugzeugen und offizielle Delegationen die in den Flughäfen Köln/Bonn oder Berlin/Brandenburg ankommen.

 

Reisende die nach Spanien über Land einreisen (mit Ausnahme derjenigen, die aus den Autonomen Gemeinschaften Balearische Inseln, Kastilien-La Mancha, Murcia, Valencianische Gemeinschaft und Galicien) müssen einen Test spätestens 48 Stunden nach ihrer Einreise nach Deutschland machen. Als Nachweis über das negative Ergebnises wird eine ärztliche Bescheinigung als auch das Testergebnis anerkannt. Dieser Nachweis muss in deutscher, englischer oder französischer Sprache vefasst sein und der  zuständigen Behörde auf Verlangen vorgelegt werden, bis zu 10 Tagen nach der Einreise.

Ausgenommen von dieser Vorschrift sind:

·         Personen, die sich nicht in das Einreiseregister eintragen müssen.

 

·         Bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden: Einreisende zum Besuch von Familienangehörigen ersten Grades, nicht dem gleichen Hausstand angehöriger Ehegatten oder Lebensgefährten oder eines gemeinsamen oder geteilten Sorge oder Umgangsrechts; Personal, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens dringend erforderlich ist , mit Nachweis des Arbeitgebers; diplomatisches und konsularisches Personal, Hohe Vertreter von Volksvertretungen und Regierungen und des diplomatischen und konsularischen Korps; Polizeibeamte aus dem Schengenraum im Dienst. Auch gilt dies in bestimmten Fällen für Mitglieder der Bundeswehr und für militärisches Personal mit NATO-Status.

 

·         Personen, zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder Ausbildung mindestens einmal in der Woche nach Deutschland zurückkehren müssen oder aus Deutschland heraus in ein Risikogebiet im Nachbarland zurückkehren müssen;

-          Kinder unter 6 Jahren.

 

 

1.       Sie müssen sich in einem elektronischen Einreiseregister anmelden, unter folgendem link: https://www.einreiseanmeldung.de (gilt nicht für Einreisende aus den Autonomen Gemeinschaften Balearische Inseln, Kastilien-La Mancha,  Murcia, Valencianische Gemeinschaft und Galicien)

Ausgenommen von der Pflicht, sich in diesem Register anzumelden, sind:

-          Personen, die ohne Aufenthalt durch ein Risikogebiet durchgereist sind oder die sich in Deutschland nur auf der Durchreise befinden;

-          Personen, die sich im Rahmen des Grenzverkehrs weniger als 24 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben, oder die für einen Aufenthalt von weniger als 24 Stunden in das Bundesgebiet einreisen;

-           Personen, die im Rahmen des Güterverkehrs auf der Strasse, auf der Schiene, zu Luft oder auf dem Wasser Güter und Produkte transportieren und sich an die geltenden Hygienekonzepte  halten

-          In den für staatliche Behörden vorgesehenen Terminals der Flughäfen BER Berlin und Bonn/Köln Mitglieder der offiziellen Delegationen, die nach Deutschland zurückkehren und sich weniger als 72 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben; 

-          Das Gesetz verpflichtet die Transportunternehmen, die Anmeldung im Einreiseregister zu kontrollieren.


 

1.       Sie müssen sich für zehn Tage in Quarantäne begeben. Diese Quarantäne können Sie beenden, wenn Sie ein negatives Testergebnis vorlegen. Den Test dürfen Sie aber frühestens am 5. Tag nach ihrer Einreise in Deutschland machen. (Gilt nicht für Einreisende aus den Autonomen Gemeinschaften Balearische Inseln, Kastilien-La Mancha, Extremadura, La Rioja, Murcia, Valencianische Gemeinschaft und Galicien)

 

In Deutschland legen die jeweiligen Bundesländer die Anordnung der Quarantänepflicht auf der Grundlage einer Musterverordnung der Bundesregierung fest. Daher können von Bundesland zu Bundesland unterschiedliche Ausnahmeregelungen gelten. Wir raten daher, die Informationenunterfolgendem Link zu erkunden:

 

https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/corona-bundeslaender-1745198

 

In der Mehrzahl der Bundesländer gelten für die Quarantäneverordnung folgende Ausnahmen:


 

 

Die folgenden Personengruppen, ohne dass sie sich testen müssen:

 

o   Personen auf der Durchreise

o   Personen aus angrenzenden Staaten, die sich weniger als 24 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben, oder nur für bis zu 24 Stunden in das Bundesgebiet einreisen;

o   Personen, die im Bundesgebiet oder in einem Risikogebiet ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder Ausbildung an ihre Berufsausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte in ein Risikogebiet begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren;

o   Personen, die für weniger als 72 Stunden in Deutschland einreisen und einer der folgenden Gruppen angehören: Einreisende zum Besuch von Familienangehörigen ersten Grades,  nicht dem gleichen Hausstand an­gehöriger Ehegatten oder Lebensgefährten oder eines gemeinsamen oder geteilten Sorge oder Umgangsrechts; Fuhrunternehmer und Personal aus dem Güter- und Personentransort;  diplomatisches und konsularisches Personal, Angehörige von Volksvertretungen und Regierungen; Personal, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens dringend erforderlich ist.

  

Die folgenden Personengruppen, wenn sie ein negatives Ergebnis von einem Test vorlegen, der nicht älter als 48 Stunden sein darf oder bei der Einreise gemacht wurde:

 

o   Personen, deren Tätigkeit zur Erfüllung gesellschaftlicher Aufgaben (Gesundheitswesen, Sicherheit, öffentliche Ordnung) dringend erforderlich ist und Personen aus dem Bereich des Sports mit entsprechender Einladung und Akkreditierung;

o   Personen, die länger als 72 Stunden ihre Angehörigen besuchen;

o   Personen, die für eine Höchstdauer von 5 Tagen aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit oder zum Zwecke von Ausbildung oder Studium ins Land reisen. Die zwingende Notwendigkeit muss von dem Arbeitgeber, Auftraggeber oder der Bildungseinrichtung bescheinigt werden.

o   Personen, die für eine dringende ärztliche Behandlung nach Deutschland einreisen, oder zur Pflege oder Unterstützung hilfs-oder schutzbedürftiger Personen.

Für ausführlichere Informationen erkundigen Sie sich bitte über die Reiseempfehlungen für Deutschland unter:

 

http://www.exteriores.gob.es/Portal/es/ServiciosAlCiudadano/SiViajasAlExtranjero/Paginas/DetalleRecomendacion.aspx?IdP=4

 

 

 
      Welcher Test wird von den deutschen Behörden anerkannt?
 

Anerkannt werden Tests unter Verwendung der Nukleinsäure-Amplifikationstechnik (PCR, TMA und LAMP), sowie Antigentests zum direkten Nachweis des Coronavirus SARS-CoV-2, wenn die von der WHO für Schnelltests SARS-CoV-2-Ag geforderten Minimalstandards eingehalten werden. Das beinhaltet Tests mit einer Sensibilität von ≥80%  und einer Spezifizität von ≥97% im Vergleich zu einem PCR-Test. Weitere Informationen erhalten Sie hier:

                                                                                               

https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Tests.html

 

Um zu belegen, dass die von den deutschen Behörden geforderten Bedingungen erfüllt sind, muss der Testnachweis eine Angabe über den Hersteller des durchgeführten Tests enthalten.

       
 
        Ich bin geimpft oder bin immun aufgrund einer bereits überstandenen Erkrankung. Gelten diese Vorschriften trotzdem auch für mich?
 
        Ja.  Die deutschen Behörden machen keine Ausnahme für Personen, die einen Nachweis über eine Impfung oder eine bereits überstandene Erkrankung (Immunitätsausweis) vorlegen.
 
Welche anderen Regionen der Welt werden von den deutschen Behörden zu den  „Risikogebieten“ gezählt?
 
Diese Information finden Sie unter dem folgenden Link:
-      Muss ich mich einem COVID-19 Pflichttest unterziehen oder eine Quarantäne einhalten, wenn ich  in Deutschland im Transit bin?
 
Wenn Sie sich  in Deutschland im Transit (auf dem Land-, Luft- oder Seeweg) befinden, ist es nicht notwendig, sich einem Pflichttest zu unterziehen oder eine Quarantäne einzuhalten. Sie sind aber verpflichtet, das Land „unmittelbar“ zu verlassen.



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